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AGB's müssen leider sein.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Knödler
Handel + Technik GmbH (KHT) (Stand: November 2003)
1. Allgemeines
(1) Allen unseren - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen liegen die
folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Eigenen Bedingungen des Käufers
widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte. Abweichungen von
unseren Geschäftsbedingungen bedürfen zur Gültigkeit für jedes einzelne Geschäft
unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Kaufleute im Sinne dieser Bedingungen sind auch die sonstigen in § 24 Satz 1
des AGB Gesetzes genannten Rechtsträger.
(3) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die
Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Bestimmung noch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen.
2. Angebot
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden.
(2) Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 3 Tage gebunden.
3. Preis
(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
(2) Gegenüber Kaufleuten, bei denen der Auftrag zum Betrieb ihres
Handelsgewerbes gehört, sind wir berechtigt, sofern nicht schriftlich Festpreise
vereinbart sind, die am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise zu berechnen.
(3) Waren bis zu einem Warennettowert von 500,- Euro/Lieferung liefern wir bis
zu einem Umkreis von 50 km um unser Auslieferungslager gegen Berechnung von 50,-
Euro anteiligen Frachtkosten aus.
(4) Von Ihnen in Anspruch genommene weitere Leistungen, insbesondere Überlassen
und Rücknahme von Paletten, Abdeckhauben, Folien, Entladekosten, Kranfahrzeuge
und Mitnahmestapler berechnen wir nach unserer jeweiligen Preisliste.
4. Lieferung, Leistungsort, Gefahrübergang, Verpackungsmaterial,
Erfüllungsort, Ersetzungsbefugnis
(1) Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen sind zulässig. Vom Käufer
gesetzte Fixtermine wird widersprochen. Liefertermine gelten nur mit unserer
gesonderten schriftlichen Bestätigung. Bei Streckengeschäften gelten
Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig
verlässt, dass bei regelmäßiger Transportzeit die Lieferung termingerecht beim
Empfänger eintrifft.
(2) Das Abladen ist - auch bei Lieferung „Frachtfrei - nach Andienung der Ware
sofort sachgemäß durch den Käufer zu besorgen. Wartezeiten werden gesondert
berechnet. Soweit unsere Mitarbeiter (z. B. der Fahrer) beim Abladen bzw.
Einlagern behilflich sind, handeln diese auf das Risiko des Käufers und nicht
als unsere Erfüllungsgehilfen.
(3) Leistungsort ist - auch bei Lieferung „frei Lieferanschrift /
Bestimmungsort" usw. - die jeweilige Verladestelle.
(4) Die Gefahr geht mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel,
bei Selbstabholung mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.
(5) Erfüllungsort ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder ein
Auslieferungslager.
(6) Wir sind berechtigt, bestellte Waren durch Waren gleicher Art und gleicher
Güte zu ersetzen. Die aufgrund dieser Ersetzungsbefugnis gelieferte Ware gilt
nicht als fehlerhaft.
5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt (z.B. öffentliche Unruhen u.ä.) unverschuldeten Betriebsstörungen
(z.B. Streik, Aussperrung usw.) und alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden
Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des
Vorlieferanten, Verkehrsstörungen usw.) berechtigen uns, im Umfang und für die
Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder
aufzuschieben. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender
Verzögerung einschließlich angemessener Vorbereitungszeit zu liefern.
6. Zahlungsbedingungen, Skonto
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen können Sie 2 % Skonto
abziehen. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren, gewähren wir 3% Skonto
innerhalb von 2 Tagen.
(2) Wenn Sie mit der Zahlung einer unserer Rechnungen in Verzug kommen, werden
alle anderen noch ausstehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind
berechtigt, auch bei anderslautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst
auf unsere jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem
unseren Konten endgültig gutgeschrieben ist.
(4) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind.
(5) Sie sind nicht berechtigt, Ansprüche, gleich welcher Art, aus unserer
Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.
7. Zahlungsverzug, Vermögensverfall
(1) Ab Verzugseintritt werden bankübliche Überziehungszinsen zuzüglich eines
sonstigen Verzugsschadens berechnet.
(2) Bei Verschlechterung des Zahlungsverhaltens oder der Vermögensverhältnisse
des Käufers, oder mit ihm verbundener Unternehmen, sind wir berechtigt, alle
offenen Forderungen - auch gestundete - fällig zu stellen, weitere Lieferungen
bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen, sowie bei neuen
Aufträge Vorauszahlung zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
(1) Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und
Ausgleich sämtlicher Ansprüche der Firma Knödler Handel + Technik GmbH unser
Eigentum. Dies gilt auch für bestrittene und/oder bedingte Forderungen. Das gilt
bei Entgegennahme von Wechseln / Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift.
Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere
Saldoforderung.
(2) Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu
kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange
erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen einhält und nicht in
Verzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
Gegenüber Kaufleuten gilt die Rücknahme von Vorbehaltsware nur dann als
Rücktritt, wenn dies dem Käufer ausdrücklich mitgeteilt wurde.
(3) Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder verbunden, so
überträgt uns der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt anteilig
(Rechnungswert) sein (Mit) Eigentum an der neu entstandenen Sache
(Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache
unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus Weiterveräußerung,
Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Vorbehaltsware oder
des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der
Käufer in Höhe unserer Forderungen zuzüglich 20 % zur Sicherheit schon jetzt an
uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretungen an.
(4) Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine gemäß Abs. 3 Satz
2 erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern
die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, nur an uns zu
zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu
benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen.Der
Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt,
diese Forderungen solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen
auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff
Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der
Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Der Eigentumsvorbehalt nach Abs. 1 gilt gegenüber Kaufleuten solange, bis
der Käufer die Forderungen der Firma Knödler Handel + Technik GmbH nicht
beglichen hat.
(6) Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, für die ordnungsgemäße
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Sicherheiten in ausreichender Höhe und in
einer uns genügenden Form zu gewähren.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der uns aufgrund der vorstehenden Absätze
eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % so
werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl
freigeben oder deren Freigabe veranlassen.
9. Annahmeverzug, Warenrücknahme
(1) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware nicht
abnimmt oder die Annahme verweigert, haben wir das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe des
Absatzes 2 zu verlangen.
(2) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug berechnen wir 15 %
des Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein
Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der
Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
(3) Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Ware haben wir Anspruch
auf vollen Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen
wie Transport- und Montagekosten sowie auf eine Pauschale für entgangenen Gewinn
in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises, sofern der Käufer nicht
nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale
entstanden ist.
10. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Eigenschaften
(1) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der
Anlieferung/Abholung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel,
Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem
Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung schriftlich anzuzeigen. Kaufleute haben alle erkennbaren Mängel,
Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen
nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch,
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Versteckte
Mängel sind von Kaufleuten unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens 14
Werktage nach Lieferung der Ware, schriftlich geltend zu machen. Kommt der
Käufer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als
genehmigt.
(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge nehmen wir unter Ausschluss
sonstiger Gewährleistungsansprüche auf unsere Kosten und nach unserer Wahl eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)
verlangen. Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleiben unberührt.
(3) Zugesichert sind nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich als solche
bezeichnet sind. Eine Eigenschaft gilt nur dann als zugesichert im Sinne des §
459 II BGB, wenn die Zusicherung ausdrücklich als eine solche gekennzeichnet und
vereinbart wurde und sie schriftlich bestätigt wurde. Eine Bezugnahme auf
DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und
begründet keine Zusicherung.
(4) Fertigungsbedingte Abweichungen von Maßen und Farbnuancen stellen keinen
Mangel dar.
(5) Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften und solcher nach dem Produkthaftungsgesetz sind alle
Schadensersatzansprüche des Käufers (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden
bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung, positiver Vertragsverletzung,
unerlaubter Handlung) gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen im
Verhältnis zu Kaufleuten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir
gegenüber Nichtkaufleuten auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der
Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme. Für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, jedoch
begrenzt auf typische und vorhersehbare Schäden.
(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen geltend auch zugunsten unserer
gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen.
(7) Auskünfte und technische Beratung unserer Mitarbeiter sind freiwillige
technische Serviceleistungen ohne Berechnung. Auch in diesem Fall gelten
ausschließlich unsere oder die herstellerseitigen schriftlichen
Verarbeitungsanleitungen. Sämtliche hiervon abweichenden Äußerungen unserer
Mitarbeiter sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.
11. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand, auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess,
ist Heilbronn für den Fall, dass die Parteien Vollkaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
12. Datenschutz
Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden
bei der Firma Knödler Handel + Technik GmbH gespeichert.
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