AGB's müssen leider sein.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Knödler Handel + Technik GmbH  (KHT) (Stand: November 2003)

 

1. Allgemeines
(1) Allen unseren - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Eigenen Bedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen zur Gültigkeit für jedes einzelne Geschäft unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Kaufleute im Sinne dieser Bedingungen sind auch die sonstigen in § 24 Satz 1 des AGB­ Gesetzes genannten Rechtsträger.
(3) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Bestimmung noch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.


2. Angebot
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 3 Tage gebunden.


3. Preis
(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Gegenüber Kaufleuten, bei denen der Auftrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, sind wir berechtigt, sofern nicht schriftlich Festpreise vereinbart sind, die am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise zu berechnen.
(3) Waren bis zu einem Warennettowert von 500,-  Euro/Lieferung liefern wir bis zu einem Umkreis von 50 km um unser Auslieferungslager gegen Berechnung von 50,- Euro anteiligen Frachtkosten aus.
(4) Von Ihnen in Anspruch genommene weitere Leistungen, insbesondere Überlassen und Rücknahme von Paletten, Abdeckhauben, Folien, Entladekosten, Kranfahrzeuge und Mit­nahmestapler berechnen wir nach unserer jeweiligen Preisliste.


4. Lieferung, Leistungsort, Gefahrübergang, Verpackungsmaterial, Erfüllungsort, Ersetzungsbefugnis
(1) Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen sind zulässig. Vom Käufer gesetzte Fixtermine wird widersprochen. Liefertermine gelten nur mit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Bei Streckengeschäften gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei regelmäßiger Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.
(2) Das Abladen ist - auch bei Lieferung „Frachtfrei - nach Andienung der Ware sofort sach­gemäß durch den Käufer zu besorgen. Wartezeiten werden gesondert berechnet. Soweit unse­re Mitarbeiter (z. B. der Fahrer) beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind, handeln diese auf das Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
(3) Leistungsort ist - auch bei Lieferung „frei Lieferanschrift  / Bestimmungsort" usw. - die jewei­lige Verladestelle.
(4) Die Gefahr geht mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel, bei Selbst­abholung mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.
(5) Erfüllungsort ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder ein Auslieferungslager.
(6) Wir sind berechtigt, bestellte Waren durch Waren gleicher Art und gleicher Güte zu erset­zen. Die aufgrund dieser Ersetzungsbefugnis gelieferte Ware gilt nicht als fehlerhaft.


5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt (z.B. öffentliche Unruhen u.ä.) unverschuldeten Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung usw.) und alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstände (wie fehlerhaf­te oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen usw.) berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teil­weise einzustellen oder aufzuschieben. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich ange­messener Vorbereitungszeit zu liefern.


6. Zahlungsbedingungen, Skonto
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen können Sie 2 % Skonto abziehen. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren, gewähren wir 3% Skonto innerhalb von 2 Tagen.
(2) Wenn Sie mit der Zahlung einer unserer Rechnungen in Verzug kommen, werden alle ande­ren noch ausstehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, auch bei anderslautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf unsere jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem unseren Konten endgül­tig gutgeschrieben ist.
(4) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(5) Sie sind nicht berechtigt, Ansprüche, gleich welcher Art, aus unserer Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.


7. Zahlungsverzug, Vermögensverfall
(1) Ab Verzugseintritt werden bankübliche Überziehungszinsen zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens berechnet.
(2) Bei Verschlechterung des Zahlungsverhaltens oder der Vermögensverhältnisse des Käufers, oder mit ihm verbundener Unternehmen, sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen - auch gestundete - fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen, sowie bei neuen Aufträge Vorauszahlung zu verlangen.


8. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
(1) Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche der Firma Knödler Handel + Technik GmbH unser Eigentum. Dies gilt auch für bestrittene und/oder bedingte Forderungen. Das gilt bei Entgegennahme von Wechseln / Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.
(2) Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungs­verpflichtungen einhält und nicht in Verzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Gegenüber Kaufleuten gilt die Rücknahme von Vorbehaltsware nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Käufer ausdrücklich mit­geteilt wurde.
(3) Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt uns der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt anteilig (Rechnungswert) sein (Mit­) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Ver­mischung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer in Höhe unserer Forderungen zuzüglich 20 % zur Sicherheit schon jetzt an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretungen an.
(4) Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine gemäß Abs. 3 Satz 2 erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forder­ungen vorzunehmen.Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forder­ungen solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Der Eigentumsvorbehalt nach Abs. 1 gilt gegenüber Kaufleuten solange, bis der Käufer die Forderungen der Firma Knödler Handel +  Technik GmbH nicht beglichen hat.
(6) Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form zu gewähren.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder deren Freigabe veranlassen.


9. Annahmeverzug, Warenrücknahme
(1) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware nicht abnimmt oder die Annahme verweigert, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadens­ersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verlangen.
(2) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug berechnen wir 15 % des Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
(3) Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Ware haben wir Anspruch auf vollen Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten sowie auf eine Pauschale für entgangenen Gewinn in Höhe von 15 % des ver­einbarten Kaufpreises, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.

 

10. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Eigenschaften
(1) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung/Abholung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Kaufleute haben alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind von Kaufleuten unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens 14 Werktage nach Lieferung der Ware, schriftlich geltend zu machen. Kommt der Käufer den vor­genannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt.
(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge nehmen wir unter Ausschluss sonstiger Gewähr­leistungsansprüche auf unsere Kosten und nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicher­ter Eigenschaften bleiben unberührt.
(3) Zugesichert sind nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Eine Eigenschaft gilt nur dann als zugesichert im Sinne des § 459 II BGB, wenn die Zusicherung ausdrücklich als eine solche gekennzeichnet und vereinbart wurde und sie schrift­lich bestätigt wurde. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung.
(4) Fertigungsbedingte Abweichungen von Maßen und Farbnuancen stellen keinen Mangel dar.
(5) Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und solcher nach dem Produkthaftungsgesetz sind alle Schadensersatzansprüche des Käufers (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung) gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen im Verhältnis zu Kaufleuten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir gegenüber Nichtkaufleuten auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, jedoch begrenzt auf typische und vorhersehbare Schäden.
(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen geltend auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(7) Auskünfte und technische Beratung unserer Mitarbeiter sind freiwillige technische Service­leistungen ohne Berechnung. Auch in diesem Fall gelten ausschließlich unsere oder die her­stellerseitigen schriftlichen Verarbeitungsanleitungen. Sämtliche hiervon abweichenden Äußer­ungen unserer Mitarbeiter sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.


11. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand, auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess, ist Heilbronn für den Fall, dass die Parteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemei­nen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnli­chen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.


12. Datenschutz
Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei der Firma Knödler Handel + Technik GmbH gespeichert.